Frage: Gibt es eine Einschränkung für militärische Straftaten?
Antwort: Ja. Art. 43 UCMJ betrifft die Verjährung.
In Bezug auf die außergerichtliche Bestrafung kann der Beschuldigte nach Artikel 15 nicht bestraft werden, wenn die Straftat mehr als zwei Jahre nach dem Datum der Maßnahme nach Artikel 15 begangen wurde.
Für Verjährungsurteile beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, mit Ausnahme von Straftaten, bei denen die höchstzulässige Strafe Tod ist, und Abwesenheit ohne Erlaubnis (AWOL) oder fehlende Bewegung in Kriegszeiten. In solchen Fällen bestehen keine Verjährungsfristen.
Bestimmte Umstände können die Verjährung verlängern. Zum Beispiel sind Zeiten, in denen der Angeklagte abwesend war von Gebieten, in denen die Vereinigten Staaten befugt sind, ihn zu verhaften, oder AWOL, die "vor Gericht fliehen" oder in Gewahrsam ziviler Behörden oder in den Händen des Feindes, in Berechnung der Verjährungsfrist.