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Desertion im Militär - UCMJ Artikel 85

Strafartikel des UCMJ, Artikel 85

Text von Artikel 85

"A) jedes Mitglied der Streitkräfte, das

  1. ohne Autorität geht oder bleibt abwesend von seiner Einheit, Organisation oder seinem Dienstort mit der Absicht, davon dauerhaft fernzubleiben;
  2. beendet seine Einheit, Organisation oder seinen Dienstort mit der Absicht, gefährliche Pflichten zu vermeiden oder sich wichtigen Diensten zu entziehen; oder
  3. ohne regelmäßig von einem der Streitkräfte getrennt zu werden, nimmt er eine Ernennung in der gleichen oder einer anderen Streitmacht an, ohne die Tatsache, dass er nicht regelmäßig getrennt wurde, zu offenbaren oder in einen ausländischen bewaffneten Dienst einzutreten, außer wenn dies von den Vereinigten Staaten genehmigt wurde Staaten Anmerkung: Diese Bestimmung wurde gehalten, keine separate Straftat durch das United States Court of Military Appeals in Vereinigte Staaten v. Huff, 7 USCMA 247, 22 CMR 37 (1956), ist der Desertion schuldig.

      (b) Jeder Unteroffizier der Streitkräfte, der nach Aushändigung seines Rücktritts und vor der Bekanntgabe seiner Annahme seinen Posten oder seine ordnungsgemäßen Aufgaben ohne Erlaubnis aufgibt und in der Absicht, sich ständig von ihm fernzuhalten, sich der Desertion schuldig macht.

      (c) Jede Person, die wegen Desertion oder Desertion verurteilt wird, wird bestraft, wenn die Straftat in Kriegszeiten begangen wird, durch Tod oder eine andere Strafe, wie sie ein Kriegsgericht ausrichten kann, aber wenn die Desertion oder der Versuch der Wüste eintritt zu jeder anderen Zeit, durch eine solche Bestrafung, mit Ausnahme des Todes, wie es ein Kriegsgericht ausrichten kann. "

      Hinweis

      Der Straftatbestand der Desertion nach Art. 85 trägt eine viel höhere Bestrafung als die Tat von AWOL nach Art. 86. Viele Menschen glauben, dass, wenn jemand länger als 30 Tage ohne Vollmacht abwesend ist, die Straftat von AWOL zu Desertion wechselt das stimmt nicht ganz.

      Der Hauptunterschied zwischen den beiden Straftaten ist "Absicht, dauerhaft wegzubleiben". Wenn man zur "militärischen Kontrolle" zurückkehren will, wird man sich nach Artikel 86 "AWOL", nicht nach Artikel 85 der Desertion schuldig machen, auch wenn sie zehn Jahre abwesend waren. Die Verwirrung rührt von der Tatsache her, dass, wenn ein Mitglied länger als 30 Tage ohne Vollmacht abwesend ist, die Regierung (Kriegsgericht) annehmen darf, dass keine Absicht zur Rückkehr besteht. Daher liegt die Beweislast, dass der Angeklagte eines Tages zur "militärischen Kontrolle" zurückkehren will, bei der Verteidigung.

      Eine Person, die nur für einen oder zwei Tage abwesend ist und dann festgenommen wurde, könnte weiterhin der Straftat Desertion angeklagt werden, aber die Staatsanwaltschaft müsste Beweise dafür vorlegen, dass der Angeklagte beabsichtigt war, dauerhaft zu bleiben.

      Elemente

      (1) Desertion mit der Absicht, dauerhaft fernzubleiben .

      • a) dass der Angeklagte sich von seiner Einheit, Organisation oder seinem Dienstort entfernt hat;
      • (b) dass diese Abwesenheit ohne Autorität war;
      • c) daß der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abwesenheit begonnen hat oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der Abwesenheit, beabsichtigt war, ständig von seiner Einheit, Organisation oder seinem Dienstort fernzubleiben; und
      • d) Der Angeklagte blieb bis zu dem angegebenen Zeitpunkt abwesend. Hinweis: Wenn die Abwesenheit durch Aufhören beendet wurde, fügen Sie das folgende Element hinzu
      • e) Die Abwesenheit des Angeklagten wurde durch Festnahme beendet.

        (2) Desertion mit der Absicht, gefährliche Pflichten zu vermeiden oder wichtige Dienste zu vermeiden .

        • a) dass der Angeklagte seine Einheit, Organisation oder einen anderen Dienstort gekündigt hat;
        • (b) dass der Beschuldigte dies in der Absicht getan hat, eine bestimmte Pflicht zu vermeiden oder sich einer bestimmten Dienstleistung zu entziehen;
        • (c) dass die zu erfüllende Pflicht gefährlich oder der Dienst wichtig ist;
        • (d) der Beschuldigte wusste, dass er oder sie für eine solche Pflicht oder Dienstleistung benötigt würde; und
        • (e) dass der Angeklagte bis zu dem angegebenen Datum abwesend war.

        (3) Kündigung vor Bekanntgabe der Rücktrittserklärung .

        • a) Der Angeklagte sei ein Unteroffizier einer Streitmacht der Vereinigten Staaten gewesen und habe seinen Rücktritt eingereicht;
        • (b) Bevor der Beschuldigte von der Annahme des Rücktritts Kenntnis erhalten hat, hat der Beschuldigte seinen Posten oder seine Pflichten gekündigt;
        • (c) dass der Beschuldigte dies in der Absicht getan hat, dauerhaft von seiner oder ihrer Aufgabe fernzubleiben; und
        • d) Der Angeklagte blieb bis zu dem angegebenen Zeitpunkt abwesend. Hinweis: Wenn die Abwesenheit durch Aufhören beendet wurde, fügen Sie das folgende Element hinzu
        • e) Die Abwesenheit des Angeklagten wurde durch Festnahme beendet.

        (4) Versuchte Desertion .

        • a) dass der Angeklagte eine bestimmte offene Tat begangen hat;
        • (b) dass die Handlung mit der spezifischen Absicht gemacht wurde, zu verlassen;
        • (c) dass die Handlung mehr als nur Vorbereitung war; und
        • (d) dass die Handlung anscheinend dazu tendierte, die Begehung des Vergehens der Desertion zu bewirken.

        Erläuterung

        (1) Desertion mit der Absicht, dauerhaft fernzubleiben .

        • (a) Im Allgemeinen . Die Desertion mit der Absicht, auf Dauer wegzubleiben, ist vollständig, wenn sich die Person ohne Autorität von ihrer Einheit, Organisation oder ihrem Dienstort abwendet, in der Absicht, sich dauerhaft davon fernzuhalten. Eine sofortige Buße und Rückkehr, während Material in Minderung, ist keine Verteidigung. Es ist nicht notwendig, dass die Person völlig abwesend von der Militärgerichtsbarkeit und -kontrolle ist.
        • (b) Abwesenheit ohne Autorität - Dauer, Kündigung, Kündigung. Siehe Abschnitt 10c.
        • (c) Absicht, dauerhaft wegzubleiben .
        • (d) Auswirkungen der Einberufung oder Ernennung in derselben oder einer anderen bewaffneten Streitmacht . Artikel 85a Absatz 3 enthält keine gesonderte Straftat. Vielmehr handelt es sich um eine Beweisregel, mit der die Strafverfolgung die Absicht beweisen kann, dauerhaft fernzubleiben. Der Nachweis einer Einberufung oder Annahme eines Dienstverhältnisses ohne Angabe eines bereits bestehenden Dienstverhältnisses in derselben oder einer anderen Dienststelle stellt die Grundlage dar, aus der sich ein Rückschluss auf die Absicht ergibt, dauerhaft von der früheren Einheit, Organisation oder Dienststelle entfernt zu bleiben gemalt werden. Wenn eine Person, ohne regelmäßig von einer der Streitkräfte getrennt zu sein, sich in derselben oder einer anderen bewaffneten Streitmacht anmeldet oder eine Ernennung annimmt, ist die Anwesenheit der Person im Militärdienst unter einer solchen Einberufung oder Ernennung keine Rückkehr zur militärischen Kontrolle und beendet keine Desertion oder Abwesenheit ohne Autorität von der früheren Einheit oder Organisation, es sei denn, die Tatsachen der früheren Dienstzeit sind den Militärbehörden bekannt. Wenn eine Person während der Fahnenflucht sich in derselben oder einer anderen bewaffneten Truppe anmeldet oder eine Verabredung annimmt, während sie der Einberufung oder Ernennung dient, kann die Person für jede Fahnenflucht vor Gericht gestellt und verurteilt werden.
        • (ii) Der Beschuldigte muss beabsichtigt haben, dauerhaft von der Einheit, der Organisation oder dem Dienstort fernzubleiben. Wenn der Beschuldigte eine solche Absicht hatte, ist es keine Verteidigung, dass der Beschuldigte auch beabsichtigte, sich anderweitig zu melden oder eine Berufung in derselben oder einer anderen bewaffneten Streitmacht anzunehmen oder anzunehmen.
          • (iii) Die Absicht, dauerhaft wegzubleiben, kann durch Indizien nachgewiesen werden. Unter den Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass ein Angeklagter dauernd abwesend bleiben wollte; dass die Abwesenheitszeit lang war; dass der Angeklagte versuchte, Uniformen oder anderes militärisches Eigentum zu verkaufen; dass der Angeklagte eine Fahrkarte für einen entfernten Punkt gekauft oder verhaftet, festgenommen oder in beträchtlicher Entfernung von der Station des Angeklagten übergeben wurde; dass der Angeklagte sich der militärischen Kontrolle bequem hätte ergeben können, aber nicht; der Angeklagte sei unzufrieden mit der Einheit, dem Schiff oder dem Militärdienst des Angeklagten; dass der Angeklagte Bemerkungen gemacht hat, die auf eine Desertion hinweisen; dass der Angeklagte unter Anklage stand oder zur Zeit der Abwesenheit aus der Haft geflohen war; dass der Beschuldigte Vorbereitungen getroffen hat, die auf eine Absicht zur Rückkehr hinweisen (z. B. finanzielle Vereinbarungen), oder dass der Angeklagte eine Berufung in derselben oder einer anderen bewaffneten Truppe beantragt oder angenommen hat, ohne die Tatsache offen zu legen, dass der Beschuldigte nicht regelmäßig getrennt worden ist, oder einen ausländischen bewaffneten Dienst ohne Genehmigung durch die Vereinigten Staaten eingegeben. Auf der anderen Seite sind die folgenden Umstände in den Umständen enthalten, die dazu führen können, dass der Beschuldigte, der Angeklagte beabsichtige, auf Dauer wegzubleiben, negiert werden könnte: früher langer und ausgezeichneter Dienst; dass der Angeklagte wertvolles persönliches Eigentum in der Einheit oder auf dem Schiff hinterließ; oder dass der Angeklagte während der Abwesenheit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Diese Listen dienen nur zur Veranschaulichung.
          • (iv) Einträge in Dokumenten, wie zum Beispiel Aufzeichnungen über die Verantwortlichkeit von Mitarbeitern, die sich administrativ auf einen Angeklagten als "Deserteur" beziehen, sind kein Beweis für die Absicht zu verlassen.
          • (v) Beweis oder Schuldbekenntnis für eine nicht genehmigte Abwesenheit, auch von längerer Dauer, beweist nicht mehr die Schuld an Desertion.
          • (i) Die Absicht, dauerhaft von der Einheit, der Organisation oder dem Dienstort fernzubleiben, kann jederzeit während der nicht autorisierten Abwesenheit gebildet werden. Die Absicht muss nicht während der Abwesenheit oder für einen bestimmten Zeitraum bestehen, solange sie während der Abwesenheit existiert.

            (2) Verlassen der Einheit, der Organisation oder des Dienstortes mit der Absicht, gefährliche Pflichten zu vermeiden oder sich wichtigen Diensten zu entziehen .

            • (a) Gefährliche Pflicht oder wichtige Dienstleistung . "Gefährliche Pflicht" oder "wichtige Dienstleistung" kann Dienst wie Pflicht in einem Kampf oder in einem anderen gefährlichen Bereich umfassen; Einschiffung für bestimmte See- oder Seegebühren; Bewegung zu einem Einschiffungshafen für diesen Zweck; Entrainment für die Pflicht an der Grenze oder Küste in Kriegszeiten oder drohende Invasion oder andere Störungen; Streik oder Aufruhrpflicht; oder Beschäftigung zur Unterstützung der zivilen Macht, zum Beispiel beim Schutz von Eigentum oder bei der Unterdrückung oder Verhinderung von Unordnung in Zeiten großer öffentlicher Katastrophen. Solche Dienste wie Drill, Schießübungen, Manöver und Übungsmärsche sind normalerweise keine "gefährliche Pflicht oder wichtige Dienstleistung". Ob eine Pflicht gefährlich ist oder eine Dienstleistung wichtig ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und ist eine Tatsachenfrage das Kriegsgericht zu entscheiden.
            • (b) Beendet . "Beendet" in Artikel 85 bedeutet "geht ohne Autorität aus".
            • (c) Tatsächliches Wissen . Artikel 85 a Absatz 2 verlangt den Nachweis, dass der Beschuldigte tatsächlich von der gefährlichen Pflicht oder wichtigen Dienstleistung wusste. Tatsächliches Wissen kann durch Indizien bewiesen werden.

            (3) Versuch zu verlassen . Sobald der Versuch unternommen wird, hebt die Tatsache, dass die Person freiwillig oder auf andere Weise ablehnt, die Straftat nicht auf. Die Straftat ist beispielsweise dann vollständig, wenn die Person, die beabsichtigen soll, sich zu verlassen, sich in einem leeren Güterwagen auf einem Militärreservat versteckt und die Flucht beabsichtigt, indem sie im Auto weggebracht wird. Das Eintreten in das Auto mit der Absicht zu verlassen ist die offene Tat. Eine ausführlichere Erörterung der Versuche findet sich in Absatz 4. Eine Erläuterung zur Absicht, dauerhaft nicht anwesend zu sein, findet sich in Absatz 9c (1) (c).

            (4) Gefangener mit hingerichtetem Strafvollzug . Ein Häftling, dessen Entlassung oder unehrenhafte oder unmoralische Entlassung vollstreckt wurde, ist kein "Angehöriger der Streitkräfte" im Sinne der Artikel 85 oder 86, obwohl der Gefangene nach Artikel 2 Buchstabe a noch militärischem Recht unterliegen kann ( 7). Wenn der Tatbestand gerechtfertigt ist, könnte ein solcher Gefangener wegen Flucht aus der Haft nach Artikel 95 oder einer Straftat nach Artikel 134 angeklagt werden.

            Weniger inbegriffene Straftat

            Artikel 86 - Abwesenheit ohne Erlaubnis

            Maximale Strafe

            (1) Abgeschlossene oder versuchte Fahnenflucht mit der Absicht, gefährliche Pflichten zu vermeiden oder wichtige Dienste zu vermeiden . Unehrenhafte Entlassung, Verwirkung aller Entgelte und Zulagen sowie Haft für 5 Jahre.

            (2) Andere Fälle von vollzogener oder versuchte Fahnenflucht .

            • (a) Beendet durch Festnahme . Unehrenhafte Entlassung, Verwirkung aller Entgelte und Zulagen sowie Haft für 3 Jahre.
            • (b) anders abgeschlossen . Unehrenhafte Entlassung, Verwirkung aller Entgelte und Zulagen sowie Haftstrafe für 2 Jahre.

            (3) In der Zeit des Krieges . Der Tod oder eine andere Strafe, wie sie vor einem Kriegsgericht verhängt wird, kann sich richten.

            Oben Informationen aus dem Handbuch für das Kriegsgericht, 2002, Kapitel 4, Absatz 9

            
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